Allgemeine Geschäftsbedingungen

der softgate GmbH information technology services

nachfolgend kurz „softgate GmbH“

§1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, anderenfalls gelten solche abweichenden Bedingungen als widersprochen.
2. Für den Fall der etwaigen Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen unserer AGB gleichwohl wirksam.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, insbesondere mit den Mitarbeitern von softgate GmbH, bedürfen immer der Schriftform. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
5.. Bei Verträgen über den Bezug der Kofax Software (Hersteller Kofax Inc., USA) gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Kofax Inc. (Kofax End User License Agreement) in der jeweils geltenden Fassung, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
§2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und haben 4 Wochen Gültigkeit, es sei denn, es wird eine andere Angebotsgültigkeit individuell vereinbart. Durch die Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot zu den Bedingungen ab, die in unserem unverbindlichen Angebotsschreiben festgelegt wurden. Der Vertrag über Dienstleistungen/Softwareentwicklung kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens aber durch Ausführungsleistung zustande. Bei Bestellungen von Waren/Produkte auf Rechnung erfolgt die Annahme der Bestellung erst mit dem Versand der Ware, wenn nichts Abweichendes (z.B. Vorkasse) vereinbart wurde. Alle etwaigen Nebenabreden sowie nachträglichen Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, wenn softgate GmbH sie nicht ausdrücklich annimmt.
2. Sofern dem Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung Unterlagen, gleich welcher Form, überlassen wurden, z.B. Kalkulationen oder Zeichnungen, behält sich der Verwender Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Die Unterlagen dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden, außer es wurde eine ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
3. Technische und gestalterische Abweichungen gegenüber Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions-, Entwicklungs- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.
4. softgate GmbH kann Vertragsleistungen ganz oder teilweise von Dritten ausführen lassen, insbesondere wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen oder die Leistung zugekaufte Komponenten enthält. softgate GmbH ist in der Wahl der Subunternehmer oder Lieferanten frei und haftet für deren richtige Auswahl und für deren Handlungen bzw. Unterlassungen unter Beachtung des § 12 dieser AGB.
5. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
§3 Gefahrenübergang, Ausführung, Termine, Rücktritt
1. Die angegebenen Leistungsfristen und -termine gelten als annähernd, soweit sie nicht als fix bezeichnet sind. Die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und -fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Leistungs-zeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde ihm obliegenden Leistungs- und Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt. Teilleistungen sind zulässig.
2. Die Lieferung und Gefahrübergang erfolgen „Ab Werk“ (Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung/Leistungserbringung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir behalten uns die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor. Im Fall des Versandkaufs geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportunternehmer auf den Kunden über, spätestens sobald die Sendung unseren Betrieb verlässt. Sollte der Vertrag eine Abnahme durch den Kunden vorsehen, geht die Gefahr spätestens mit der Abnahme des Werks auf den Kunden über.
3. Unsere Verpflichtung zur Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst von unserem Vorlieferanten rechtzeitig und richtig beliefert werden, sofern nicht wir die nicht rechtzeitige bzw. nicht richtige Belieferung durch den Vorlieferanten schuldhaft verursacht haben. Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und werden jede bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind, vor.
4. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, behördliche Verfügungen, Wegfall von Ein- oder Ausfuhrmöglichkeiten, erhebliche Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl, Pandemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen etc. befreien uns auf die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Liefer-/Leistungspflicht und berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatz oder sonstige Ansprüche erwachsen. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei dem Vorlieferanten eintreten. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Der Kunde kann uns auffordern, sich binnen angemessener Zeit darüber zu erklären, ob wir aufgrund des Hindernisses vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wollen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, softgate GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessener Weise und mit geeigneten Mitteln zu unterstützen. Der Kunde hat für die Erbringung der Dienstleistung die notwendigen Voraussetzungen (Hardware, Software, Zugriffsrechte und Arbeitsplatz) zu schaffen. Verzögerungen auf Grund der fehlenden oder verzögerten Mitwirkungshandlung gehen nicht zu Lasten der softgate GmbH. Der Kunde hat insbesondere softgate GmbH jeweils rechtzeitig einen Ansprechpartner zu benennen und alle nötigen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und der softgate GmbH laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so verlängern sich alle Termine um die Verzugsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit, außerdem sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (wie Vorenthaltung der Arbeitskräfte und technischer Mittel, entgangener Aufträge usw.) zu verlangen. Sollte die unterlassene Mitwirkung nach der erklärten Leistungsbereitschaft und Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nachgeholt werden, sind wir berechtigt eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,3 % des Auftragspreises pro Kalenderwoche zu verlangen, beginnend mit dem Ablauf der zur Vornahme der unterlassenen Mitwirkungshandlung gesetzten Frist. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Ansprüche aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht, insbesondere auf Kündigung und gesetzliche bzw. individualvertragliche Ersatzansprüche, bleiben unberührt. Auf die weitergehenden Ersatz- und Entschädigungsansprüche wird die Pauschale angerechnet.
7. Wird softgate GmbH unregelmäßiger Zahlungsverkehr oder eine wirtschaftliche Verschlechterung beim Kunden bekannt, so kann softgate GmbH die Vorleistung seitens des Kunden verlangen und ihre Lieferung/Leistung von der Bezahlung der Vergütung per Nachnahme oder Vorauskasse abhängig machen.
8. Wird der Vertrag durch Rücktritt, gleich aus welchem Grunde, aufgehoben, hat softgate GmbH wegen der von softgate GmbH dem Kunden überlassenen Software für die Dauer der Überlassung Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung (Lizenzanalogie).
9. Der Kunde ist verpflichtet, softgate GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessener Weise und mit geeigneten Mitteln zu unterstützen. Der Kunde hat für die Erbringung der Dienstleistung die notwendigen Voraussetzungen (Hardware, Software und Arbeitsplatz) zu schaffen. Verzögerungen auf Grund der fehlenden oder verzögerten Mitwirkungshandlung gehen nicht zu Lasten der softgate GmbH. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere softgate GmbH jeweils rechtzeitig alle nötigen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und der softgate GmbH laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5% des Kaufpreises für nichtabgenommene Waren pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Ende der Abruffrist oder mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Abruf- oder Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere auf Bezahlung der trotz Aufforderung nicht abgenommenen Ware, Kündigung, Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Skizzen, Abbildungen, Diagramme, Zeichnungen, Konstruktions- und Performanceangaben, die softgate GmbH ihren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen zugrunde legt, sind nur annähernd maßgebend und verstehen sich im Sinne der üblichen Toleranzen. Sollte der Kunde nach dem Vertragsabschluss Änderungswünsche haben, sind diese der softgate GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Änderungswünsche können allerdings nur nach Möglichkeit und nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei der weiteren Vertragsdurchführung berücksichtigt werden. Fallen im Zusammenhang mit Änderungen Zusatzleistungen an, sind sie gesondert auf der Preisbasis vergleichbarer Positionen und, soweit solche fehlen, angemessen entsprechend der Üblichkeit zu vergüten.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten die allgemeinen Listenpreise (zzgl. jeweils gültiger USt.) von softgate GmbH ab Erlangen. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Anderenfalls gilt der am Liefertag gültige Preis.
2. Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen, Dauerschuldverhältnissen sowie langfristigen Lieferverpflichtungen zu den fixierten Preisen sind die Preisanpassungen wie folgt zulässig: die in unserem Angebot enthaltenen Preise sind auf der Basis unserer Einkaufspreise für Produkte, Materialien und Energie sowie Lohnkosten zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots kalkuliert. Bei den Preisänderungen innerhalb der benannten Kostenpositionen haben beide Vertragsparteien das Recht, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu verlangen. Bei der Ermittlung der Preisanpassung dürfen die Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen berücksichtigt werden.
3. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist ab diesem Zeitpunkt die Forderung zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Werk- und Dienstleistungen kann softgate GmbH entsprechend Leistungsfortschritt bis zu 90% des Gesamtpreises in Rechnung stellen.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
5. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die befürchten lässt, dass die Bezahlung gefährdet wird, oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheitsleistung. Entsprechendes gilt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Ferner können wir in diesem Fall die sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-/Werkvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises/Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a)      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)      Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d)        Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§6 Gewährleistung
1. Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Sachmängelansprüche zu:

Bei Kauf- und Werkverträgen besteht das Recht auf Nacherfüllung, hierbei entscheidet der Verwender nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus besteht das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt, soweit gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Bei Mietverträgen (Dauerschuldverhältnisse mit laufender Überlassungsvergütung) und beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrags.

Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die Haftungsregelungen des § 12.

2. Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche

(a)      wenn die verkauften Geräte vom Kunden nicht sachgerecht aufgestellt oder benutzt bzw. mit ungeeigneten, z. B. nicht von softgate GmbH stammenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut werden;

(b)      bei natürlichem Verschleiß (z.B. Sicherungen, Drucktücher, Farbbänder etc.) ferner bei unsachgemäßer Einwirkung und Fehlbedienung;

(c)      bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang;

(d)      soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von softgate GmbH schriftlich freigegebene Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen und

(e)        bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.

3. Der Kunde hat softgate GmbH Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind bei Software insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels.
4. Bei Kaufverträgen setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Insbesondere muss die Mitteilung bei offenen Mängeln unverzüglich nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich erfolgen.
5. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren soweit gesetzlich zulässig bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme, ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der softgate GmbH seine Rechte verletzt, hat der Kunde softgate GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.  Auf Verlangen wird der Kunde softgate GmbH sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
7. Für die Erstellung von Software wendet softgate GmbH die gebotene Sorgfalt an. Nach dem Stand der Technik sind Fehler in Programmen auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht auszuschließen. Ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb sowie die vollständige Beseitigung eventueller Programmfehler kann nicht gewährleistet werden. Auftretende reproduzierbare Fehler werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Sind reproduzierbare Fehler trotzdem nicht korrigierbar, wird softgate GmbH aufgrund des schriftlichen Fehlerberichtes des Kunden eine temporäre Fehlerkorrektur anbringen und die Entwicklung einer Ausweichmöglichkeit versuchen. Entspricht allerdings ein Programm nicht den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen und gelingt deren Erreichung auch nicht binnen angemessener Nachfrist, so dass der Kunde das Programm überhaupt nicht nutzen kann, stehen dem Kunden gesetzliche Rechte, insbesondere auf Kündigung bzw. Rücktritt zu. Die Verantwortung für die Auswahl von Programmen, deren Installation und Benutzung sowie für die erzielten Ergebnisse liegt ausschließlich beim Kunden. Jegliche Haftung für die Marktfähigkeit, Effizienz in einem bestimmten Geschäftsbereich, Gebrauchstauglichkeit von Programmen für einen spezifischen vom Kunden anvisierten Zweck oder innerhalb der konkreten Geschäftsorganisation, soweit nicht ausdrücklich eine individuelle Lösung geschuldet ist, ist ausgeschlossen, ebenso wie die Haftung für solche Programme, die in Verbindung mit anderen, nicht von softgate GmbH bezogenen bzw. nicht von softgate GmbH schriftlich gebilligten Programmen benutzt werden oder die ohne schriftliche Einwilligung von softgate GmbH geändert worden sind.
§7 Abnahme
Auch ohne förmliche Abnahme gelten die durch softgate GmbH erbrachten Leistungen spätestens in dem Zeitpunkt als abgenommen, in dem der Kunde sie in regelmäßigen Gebrauch nimmt oder bestimmungsgemäß nutzt. Bei Sonderentwicklungen wird softgate GmbH die Abnahme durch Acceptance-Test nachweisen. Sollte der Kunde die Abnahmebestätigung oder eine Mängelliste nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Acceptance-Tests zusenden, gilt die Leistung als abgenommen.
§8 Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Werk- und Dienstleistungen
1. Beide Teile können nur aus wichtigem Grunde vorzeitig kündigen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.  Bei von softgate GmbH zu vertretender Kündigung durch den Kunden hat softgate GmbH nur Anspruch auf Bezahlung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Kündigt softgate GmbH aus von Kunden zu vertretenden Gründen, hat sie Anspruch auf die gesamte vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen und erlangter Vorteile. Die Aufwendungsersparnis wird pauschal mit 20% der auf die ausstehenden Leistungen entfallenden Vergütung angesetzt, es sei denn, der Kunde weist einen höheren Prozentsatz nach.
2. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch softgate GmbH gelten insbesondere a) wiederholter Zahlungsverzug des Kunden bzw. eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner Wirtschaftslage insbesondere Einleitung von Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung u.a. gegen den Kunden bzw. mit ihm gesellschaftsrechtlich oder konzernmäßig verbundene Unternehmen; b) wiederholter Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungspflichten des Kunden trotz schriftlicher Abmahnung.
§9 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen
Dauerverträge sind solche Verträge mit einer erstmaligen Mindestlaufzeit von einem Jahr, beispielsweise Wartungsverträge etc. verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Ordentliche Kündigung ist für beide Seiten jeweils drei Monate vor Vertragsende möglich. Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Rein wirtschaftliche Gründe des Kunden und Gründe der Neuausrichtung von Geschäftsfeldern stellen keine wichtigen Gründe für eine Kündigung dar. Auf Seiten von softgate GmbH zählen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der Finanzverhältnisse des Kunden, vertragswidriges Verhalten, kurzfristige Kündigung von Vorlieferanten von softgate GmbH, von denen die Leistungserbringung ganz oder teilweise abhängig ist, gleich aus welchen Gründen, und höhere Gewalt. Eine außerordentliche Kündigung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
§10 Urheberrecht
1. Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von den von uns bezogenen Programmen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, sind dem Kunden nur im Rahmen der hierfür abgeschlossenen Lizenzvereinbarung, geltenden Nutzungsbedingungen (EULA) und geltenden gesetzlichen Regelungen gestattet.
2. Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der softgate GmbH zu beeinträchtigen. Der Kunde haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf die geschützten Leistungen gewährt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.
3. Dem Kunden von softgate GmbH überlassene Programme dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der softgate GmbH weder verändert, noch übersetzt oder vom Maschinen-/Objekt-Code in den Quellcode umgewandelt werden. § 69e UrhG bleibt unberührt, wobei der Kunde softgate GmbH mitteilen wird, welche Teile des ursprünglichen Programms er zu dekompilieren beabsichtigt. softgate GmbH kann für die Gewährung des Zuganges zu den Informationen oder das Dekompilieren eine angemessene Gebühr verlangen.
4. Die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der schriftlichen Einwilligung von softgate GmbH. Der Kunde muss Sicherungskopien von softgate GmbHs Programmen und Dokumentationen mit Copyright-Vermerk versehen und hat den Schutz der softgate GmbH Programme gegen unberechtigten Zugriff Dritter durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen.
§11 Geheimhaltung, Sicherheitsmaßnahmen
1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Zweckes des Vertrages über die konkret zu erbringende Leistung verwendet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihren Bestimmungen nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen, oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des konkreten Vertragsverhältnisses hinzugezogenen verbundenen Unternehmen, Hilfspersonen, wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. für welche aber die Vertragspartei haftet.
2. Darüber hinaus haben die Parteien, Vertraulichkeit über alle Vertragsinhalte und über die bei Vertragsabwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
4. Sofern eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen und Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, oder zu vernichten, soweit die Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
5. Beide Vertragsparteien sorgen im Rahmen ihrer Organisationshoheit für die Sicherstellung ausreichenden Datenschutzes, insbesondere Einhaltung der geltenden Vorschriften in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
6. Der Kunde hat seine IT-Systeme regelmäßig zu warten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um ihre eigenen Daten nach dem Stand der Technik zu sichern sowie um mögliche Sicherheitsrisiken bei der Verwendung von Produkten der softgate GmbH zu vermeiden. Insbesondere sind Zugriffsrechte sorgfältig zu administrieren und geeignete Passwörter sowie aktuelle Antivirensoftware zu verwenden.
§12 Sonstige Haftung
1. Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt. Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
3. Soweit der Verwender dem Grunde nach im Falle einfacher oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verwenders für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensereignis und EUR 1.000.000,00 insgesamt beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
6. Soweit der Verwender Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Bei Verlust von Daten haftet softgate GmbH nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der softgate GmbH tritt diese Haftung nur ein, wenn softgate GmbH mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Diese Haftungseinschränkung unter § 12 Abs. 8 S. 1 gilt nicht, soweit sich softgate GmbH gegenüber dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
§13 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3, § 634a Abs.1 Nr.1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b, 634a Abs.1 Nr.2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Erlangen.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen Nürnberg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Für die Rechtsverhältnisse zwischen softgate GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms® 2020.
§15 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann rückwirkend so auszulegen bzw. so zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

Rechtsstand: Oktober 2022

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